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Schreier Service GmbH
Ihr Spezialist in Sachen Heizung, Sanitär und Kundendienst im Kreis Göppingen. Wir sind für Sie da!
Unsere Lagerhalle
In unserem großen Lager haben wir alle gängigen Bauteile vorrätig, um schnell und effektiv arbeiten zu können.
Beratung gefällig?
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Bauflaschnerei Burkhardt
Seit Jahren arbeiten wir erfolgreich mit der Bauflaschnerei Burkhardt zusammen, um auch Ihre Träume in Bezug auf Blecharbeiten zu realisieren.
Meisterbetrieb der Innung
Eine fundierte und qualitativ hochwertige Ausbildung ist ein wichtiger Grundstein, auf dem jedes erfolgreiche Unternehmen aufbaut.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Geschäftskunden · Kundendienst und Errichtung
Sanitär · Heizung · Elektro · Klima · Kälte · Lüftung
1.1 Diese AGB gelten für Werk-, Reparatur-, Wartungs- und Lieferleistungen der Schreier Service GmbH (Auftragnehmer) in den Bereichen Sanitär, Heizung, Elektro, Klima, Kälte, Lüftung und Gebäudetechnik gegenüber Unternehmern nach § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (Auftraggeber). Für Verbraucherverträge gelten sie nicht.
1.2 Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang, danach die vereinbarte Leistungsbeschreibung einschließlich Angebot und Nachträgen, ausdrücklich vereinbarte Vertragsanlagen und diese AGB. Eine Auftragsbestätigung ändert bestehende Vereinbarungen nicht einseitig.
1.3 Abweichenden oder ergänzenden Bedingungen des Auftraggebers wird widersprochen. Sie gelten nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers; vorbehaltlose Ausführung oder Zahlung bedeuten keine Zustimmung. Nach wirksamer Einbeziehung gelten diese AGB in unveränderter Fassung auch für künftige gleichartige Aufträge innerhalb der laufenden Geschäftsbeziehung.
1.4 Es gilt das BGB. Die VOB/B wird durch diese AGB nicht einbezogen; ihre Verwendung erfordert eine gesonderte Vertragsvereinbarung und Abstimmung der Vertragsbedingungen. Für selbständige Kauf- und Werklieferungsverträge gilt ergänzend § 21; werkvertragliche Abnahmeregelungen gelten dort nicht.
2.1 Für Angebote gelten die angegebene Bindefrist, andernfalls die gesetzlichen Annahmefristen, sofern sie nicht ausdrücklich freibleibend sind. Aufträge können auch telefonisch, per E-Mail oder vor Ort vereinbart werden.
2.2 Abreden sollen zu Beweiszwecken in Textform, etwa per E-Mail, festgehalten werden. Mündliche Individualvereinbarungen bleiben wirksam. Der Auftraggeber benennt den Vertragspartner und bei Vertretung den Vertretenen; die Beauftragung durch eine Verwaltung macht deren Auftraggeber nicht automatisch zum Unternehmer.
2.3 Kostenanschläge sind ohne besondere Vereinbarung keine Preisgarantie. Eine voraussichtlich wesentliche Überschreitung wird unverzüglich angezeigt und das weitere Vorgehen abgestimmt. Ihre Erstellung wird nur bei vorheriger ausdrücklicher Vergütungsvereinbarung berechnet.
2.4 Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte an eigenen Angeboten, Kalkulationen und Planungsunterlagen bleiben beim Auftragnehmer. Geschuldete Unterlagen darf der Auftraggeber für das vereinbarte Vorhaben, Betrieb und Instandhaltung einschließlich erforderlicher Weitergabe verwenden. Eine Nutzung zur Ausführung nicht beauftragter Vorhaben oder Weitergabe interner Kalkulationen bedarf der Zustimmung.
3.1 Der Auftrag umfasst die vereinbarten Leistungen und die für den vereinbarten Werkerfolg erforderlichen Nebenleistungen. Darüber hinausgehende Arbeiten, Bestandsaufnahmen und Modernisierungen bedürfen einer Beauftragung.
3.2 Bisher nicht geschuldete Zusatzleistungen und Änderungen werden gesondert beauftragt und vergütet. Preisgrundlage und Auswirkungen auf Termine werden vorab mitgeteilt. Bei Bauverträgen bleiben §§ 650b, 650c BGB einschließlich der gesetzlichen Abschlagsregelung für angeordnete Änderungen anwendbar.
3.3 Vereinbarte Kostenobergrenzen werden nur nach Freigabe überschritten; bis dahin dürfen betroffene Zusatzarbeiten unterbrochen werden. Sicherungsmaßnahmen werden abgestimmt. Bei unmittelbarer Gefahr gelten für unaufschiebbare Maßnahmen die gesetzlichen Befugnisse und Ersatzansprüche.
3.4 Fachlich geeignete Nachunternehmer dürfen eingesetzt werden; die Ausführungsverantwortung verbleibt beim Auftragnehmer. Änderungen vereinbarter Fabrikate oder wesentlicher technischer Eigenschaften bedürfen der Zustimmung.
4.1 Der Auftraggeber sorgt rechtzeitig für Zugang, freie und sichere Arbeitsflächen, vereinbarte Lagerflächen, ihm zugewiesene Vorleistungen und Zustimmungen sowie die Abstimmung mit Eigentümern, Nutzern und seinen weiteren Gewerken. Er benennt einen erreichbaren Ansprechpartner und dessen Vollmachten für Freigaben, Nachträge und Abnahmen. Bloße Anwesenheit begründet keine Vollmacht.
4.2 Er stellt vorhandene relevante Anlagen-, Planungs- und Wartungsunterlagen bereit und informiert über bekannte Leitungsverläufe, Störungen, Vorreparaturen, Fremdeingriffe und Gefahren. Er beschafft ihm zumutbar zugängliche erforderliche Informationen und berichtigt erkannte Fehler unverzüglich. Eigene fachliche Prüf- und Hinweispflichten des Auftragnehmers bleiben bestehen.
4.3 Vorhandene geeignete Strom- und Wasseranschlüsse einschließlich des erforderlichen üblichen Verbrauchs stellt der Auftraggeber unentgeltlich bereit. Besondere Anschlüsse, Baustromversorgung und Baustelleneinrichtung werden gesondert zugeordnet.
4.4 Fundamente, Bohrungen, Durchbrüche, Gerüste, Dach-, Abdichtungs- und Wiederherstellungsarbeiten sowie Anschlüsse und Anmeldungen werden im Angebot zugeordnet. Bestandteile des vereinbarten Werkerfolgs werden dadurch nicht ausgeschlossen.
4.5 Vor vereinbarten Versorgungsunterbrechungen organisiert der Auftraggeber notwendige Betriebsfreigaben und informiert betroffene Nutzer. Er sichert empfindliche Geräte, aktuelle Daten und gefährdete Waren und veranlasst erforderliche Ersatzversorgung in seinem Verantwortungsbereich, soweit diese nicht beauftragt ist. Besondere Risiken wie Kühlketten, Serverbetrieb, medizinische Versorgung oder Produktionsausfälle teilt er frühzeitig mit.
4.6 Betriebsinterne Sicherheits-, Hygiene-, Brandschutz- und Zutrittsanforderungen sind rechtzeitig mitzuteilen; erforderliche Erlaubnisscheine und betriebliche Ansprechpartner sind bereitzustellen. Der Auftraggeber koordiniert seine Betriebsabläufe mit den Arbeiten. Eigene Arbeitsschutz-, Sicherungs- und Schadensminderungspflichten des Auftragnehmers bleiben unberührt.
5.1 Es gelten die vereinbarten Nettopreise zuzüglich gesetzlich anfallender Umsatzsteuer. Eine gesetzliche Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bleibt unberührt. Preislisten gelten nur bei Einbeziehung; für Folgeaufträge werden Änderungen vor Beauftragung mitgeteilt und vereinbart. Ohne Preisvereinbarung gelten die gesetzlichen Vergütungsregeln.
5.2 Die betragsmäßig vereinbarte Auftragspauschale wird je Auftrag und tatsächlichem Einsatztag einmal berechnet. Sie vergütet organisatorische Vor- und Nachbereitung sowie Fahrzeugbereitstellung, unabhängig von Mitarbeiter- oder Fahrzeugzahl. Abgegoltene Tätigkeiten werden nicht nochmals als Arbeitszeit berechnet.
5.3 Erforderliche, dem Auftrag zuzuordnende Hin- und Rückwegezeit wird zusätzlich zur Auftragspauschale zum vereinbarten Stundensatz des Mitarbeiters berechnet; Kilometerentgelte entfallen. Bei mehreren Kunden wird die tatsächliche Wegezeit ohne Doppelberechnung sachgerecht aufgeteilt.
5.4 Bei Abrechnung nach Zeitaufwand umfasst die Servicetechnikerstunde tatsächlich erforderliche Arbeits-, Wege- und auftragsbezogene technische Rüstzeit je Mitarbeiter zum vereinbarten Stundensatz. Zeiten werden dokumentiert und minutengenau zeitanteilig berechnet. 0,25 Stunden entsprechen 15 Minuten; eine automatische Aufrundung findet nicht statt.
5.5 Abrechenbar sind beauftragte Tätigkeiten einschließlich Diagnose, Montage, Inbetriebnahme, Einweisung und Dokumentation. Technische Rüstzeit umfasst auftragsbezogenes Zusammenstellen und Verladen zusätzlich benötigter Geräte sowie deren Einrichten, Umrüsten und Abbau im Betrieb oder am Einsatzort. Allgemeine Lagerpflege, Fahrzeugunterhaltung, Pausen und eigene Fehlerbeseitigung werden nicht berechnet. Zusätzliche Beschaffungsfahrten werden vorher abgestimmt; die Auftragspauschale wird nicht doppelt berechnet.
5.6 Material, Ersatzteile, Kältemittel, besondere Geräte und Entsorgung werden nach den vereinbarten Mengen- oder Pauschalpreisen ohne Doppelberechnung abgerechnet. Bei zusätzlichem Reparaturbedarf werden Preis oder Berechnungsgrundlage vor Beauftragung mitgeteilt.
5.7 Abweichende Einsatzzeiten und Zuschläge werden vorher ausdrücklich vereinbart. Eine Bereitschafts- oder Notdienstverpflichtung entsteht durch diese AGB nicht.
5.8 Für geschuldete Mängelbeseitigung fallen weder Auftragspauschale noch sonstige Nacherfüllungskosten an. Für schuldhaft unberechtigte Inanspruchnahme gilt Ziffer 16.5.
6.1 Für im Angebot ausdrücklich als preisveränderlich bezeichnete Material- und Kältemittelpositionen ist eine Anpassung nur zulässig, wenn vor Vertragsschluss eine vollständig ausgefüllte Preisänderungsvereinbarung einbezogen wurde. Diese benennt Positionen, Mengen, zugrunde gelegte Netto-Beschaffungskosten, Preisnachweise und den vorgesehenen Beschaffungszeitpunkt. Ohne diese Vereinbarung bleibt der vereinbarte Preis maßgeblich.
6.2 Anpassbar sind ausschließlich belegte Änderungen dieser Beschaffungskosten bis zur wirtschaftlich angemessenen Beschaffung. Erhöhungen setzen bei Vertragsschluss nicht konkret vorhersehbare und vom Auftragnehmer weder verursachte noch zumutbar vermeidbare Änderungen voraus. Gewinn, Zuschläge und nicht erfasste Kostenbestandteile werden nicht erhöht.
6.3 Kostensteigerungen und Kostensenkungen werden saldiert; entgegenwirkende Kostensenkungen anderer Bestandteile derselben Leistung werden angerechnet. Rabatte, Preisbindungen und Beschaffungsvorteile sind zu berücksichtigen. Senkungen werden unaufgefordert weitergegeben. Bereits preisgesicherte Mengen bleiben unverändert.
6.4 Anpassungen werden vor betroffener Beschaffung in Textform berechnet und belegt. Erhöht sich der ursprüngliche Netto-Gesamtpreis dadurch um mehr als 10 Prozent, darf der Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang die noch nicht ausgeführten betroffenen Leistungen ohne Vergütung hierfür beenden, bei fehlender sinnvoller Trennbarkeit den gesamten offenen Vertragsumfang. Auf dieses Recht wird hingewiesen; Entscheidung oder Fristablauf werden vor Beschaffung abgewartet. Erbrachte vertragsgemäße Leistungen werden vergütet.
7.1 Abschläge können nach § 632a BGB entsprechend dem nachgewiesenen Wert erbrachter Leistungen verlangt werden. Für angelieferte oder eigens angefertigte und bereitgestellte Stoffe oder Bauteile gelten dessen Voraussetzungen, insbesondere Eigentumsübertragung oder Sicherheit nach Wahl des Auftraggebers. Bisherige Zahlungen werden angerechnet.
7.2 Zahlungspläne werden im Angebot vereinbart. Leistungsunabhängige Vorauszahlungen erfordern eine gesonderte Vereinbarung über Betrag, Zweck, Fälligkeit, Anrechnung und eine dem Vorleistungsrisiko angemessene Absicherung. Gesetzliche Sicherungsrechte des Auftragnehmers nach § 19 bleiben bestehen.
7.3 Abschlags-, Kundendienst- und Warenrechnungen sind binnen sieben Kalendertagen, sonstige Schlussrechnungen binnen 14 Kalendertagen zu zahlen. Die Frist beginnt mit Rechnungszugang, jedoch nicht vor dem geschuldeten Leistungsnachweis beziehungsweise der geschuldeten Ablieferung; bei Werk-Schlussrechnungen nicht vor Abnahme oder gesetzlich gleichgestelltem Fälligkeitstatbestand. Bei Bauverträgen ist zusätzlich eine prüffähige Schlussrechnung nach § 650g Absatz 4 BGB erforderlich.
7.4 Die Zahlung hängt nicht von der Abnahme oder Bezahlung durch Kunden, Mieter, Generalunternehmer oder sonstige Dritte ab. Skonto, vertragliche Sicherheitseinbehalte und die Stellung eigener Vertragserfüllungs- oder Mängelbürgschaften bedürfen gesonderter Vereinbarung. Gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte bleiben unberührt.
7.5 Nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist tritt ohne weitere Mahnung Verzug nach § 286 Absatz 2 Nummer 2 BGB ein, soweit der Auftraggeber die Nichtzahlung zu vertreten hat. Es fallen jährlich neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz als Verzugszinsen und die gesetzliche Pauschale von 40 Euro nach § 288 Absatz 5 BGB an. Weiterer nachgewiesener Verzugsschaden bleibt ersatzfähig; gesetzliche Anrechnungen sind zu beachten.
7.6 Bei Zahlungsverzug darf der Auftragnehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach Ankündigung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Zahlungsfrist weitere Leistungen unterbrechen. Erforderliche Sicherungsmaßnahmen bleiben zu beachten. Vom Auftraggeber zu vertretende Unterbrechungs- und Wiederanlaufkosten sind nach den gesetzlichen Regeln zu ersetzen.
7.7 Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder aus demselben Vertragsverhältnis stammenden Gegenforderungen zulässig. Zurückbehaltungsrechte können nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden; gesetzliche Einreden, insbesondere wegen Mängeln der geschuldeten Leistung, bleiben erhalten.
7.8 Rechnungen können elektronisch, insbesondere im gesetzlich vorgeschriebenen E-Rechnungsformat, übermittelt werden. Der Auftraggeber stellt eine geeignete Empfangsadresse bereit. Er teilt erforderliche Bestellnummern und vereinbarte Rechnungsangaben rechtzeitig mit; zusätzliche interne Freigabeabläufe verschieben die Fälligkeit nicht.
8.1 Vereinbarte Termine sind verbindlich; ausdrücklich voraussichtliche Termine sind Planungsangaben. Ausführungsfristen setzen die rechtzeitige Erfüllung vereinbarter Mitwirkungen, erforderliche Planungsfreigaben und fällige vereinbarte Vorauszahlungen voraus, soweit deren Fehlen die Ausführung tatsächlich hindert. Verzögerungen und erkennbare Auswirkungen werden unverzüglich mitgeteilt.
8.2 Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung, verspätete Vorleistungen anderer Auftraggebergewerke oder nachträgliche Änderungen verlängern die betroffenen Fristen um die nachgewiesene Behinderung und angemessene Wiederanlaufzeit. Vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer bleiben seinem Verantwortungsbereich zugeordnet.
8.3 Entsprechendes gilt bei höherer Gewalt und unvorhersehbaren, auch mit zumutbaren Maßnahmen nicht beherrschbaren Ereignissen. Übliche Beschaffungs- oder Personalengpässe und bloßer Lieferverzug genügen nicht ohne Weiteres. Ein pauschaler Ausschluss des Beschaffungsrisikos wird nicht vereinbart; gesetzliche Rechte bei Verzug, Unmöglichkeit und unzumutbarer Fortsetzung bleiben bestehen.
8.4 Unterlassene erforderliche Mitwirkung kann eine verschuldensunabhängige Entschädigung nach § 642 BGB für die Dauer des Annahmeverzugs begründen. Schuldhafte Verletzungen vereinbarter Mitwirkungspflichten können zusätzlich nachgewiesene Schäden aus Wartezeit, vergeblicher Anfahrt, Lagerung, Unterbrechung und Wiederanlauf auslösen. Ersparnisse und anderweitige Einsatzmöglichkeiten werden berücksichtigt; eine Doppelberechnung erfolgt nicht.
8.5 Fehlen Zugang oder vereinbarte Ausführungsvoraussetzungen, darf der betroffene Einsatz bis zur Klärung unterbrochen werden. Eine angemessene Mitwirkungsfrist mit Kündigungsandrohung nach § 643 BGB bleibt möglich. Ersatzansprüche richten sich nach Ziffer 8.4; eine feste Stornopauschale entsteht nicht allein durch eine Terminabsage.
8.6 Verhinderungen und Hindernisse aus seinem Verantwortungsbereich teilt der Auftraggeber unverzüglich mit, bei rechtzeitiger Kenntnis spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Beginn, bei späterer Kenntnis unverzüglich danach. Eine rechtzeitige Mitteilung gewährt kein kostenloses Kündigungsrecht. Für Ersatzansprüche gelten Ziffern 8.4 und 8.5; § 20 bleibt unberührt.
9.1 Reparaturen und Erweiterungen enthalten keine allgemeine Zustands- oder Sicherheitsgarantie für die Gesamtanlage. Untersucht und geöffnet wird der vereinbarte oder fachlich erforderliche Bereich. Konkreten Mangel- und Gefahrenanzeichen wird nachgegangen.
9.2 Für allein durch Bestandsdefekte, normalen Verschleiß, ungeeignete Fremdteile oder fehlerhafte Fremdleistungen verursachte Schäden haftet der Auftragnehmer nicht, soweit er deren Ursachen nicht zu vertreten und seine Prüf-, Beratungs- und Hinweispflichten erfüllt hat. Eigene Verursachungsbeiträge werden nach den gesetzlichen Regeln berücksichtigt.
9.3 Für beigestellte Geräte und Materialien wird keine Verkäufer- oder Herstellergarantie übernommen; fachgerechte Verarbeitung, erforderliche Eignungsprüfung und Hinweise bleiben geschuldet. Ungeeignete, unsichere oder rechtlich unverwendbare Teile dürfen bis zur Klärung zurückgewiesen werden.
9.4 Bei fachlich begründeten Bedenken informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber und darf die betroffenen Arbeiten bis zur erforderlichen Klärung aussetzen. Änderungen von Leistungsumfang und Werkerfolg werden nach § 3 vereinbart; eine bloße Unterschrift unter einen Bedenkenhinweis ersetzt dies nicht. Unzulässige oder unsichere Ausführungen werden nicht vorgenommen.
10.1 Die Auslegung folgt dem vereinbarten Nutzungszweck und den Planungsdaten, insbesondere Heiz-/Kühllast, Temperaturen, Heizflächen, Warmwasserbedarf und Aufstellung. Kundendaten werden im geschuldeten Umfang plausibilisiert; erkennbare Defizite bei Heizflächen, Hydraulik, Schall oder Leistungsreserven werden vor Umsetzung angesprochen.
10.2 Anpassungen vorhandener Anlagenteile sind nur geschuldet, soweit vereinbart oder für den übernommenen Werkerfolg erforderlich. Ein Wärmeerzeugertausch umfasst keine weitergehende kostenlose Modernisierung; vereinbarte Funktionstauglichkeit bleibt geschuldet.
10.3 Verbrauchs- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen beruhen auf den angegebenen Annahmen. Garantien für Energiekosten, Jahresarbeitszahlen oder Einsparungen bedürfen ausdrücklicher Erklärung. Vereinbarte Leistungswerte und geschuldete Planung und Ausführung bleiben verbindlich.
10.4 Kühlbetrieb berücksichtigt im geschuldeten Umfang Flächeneignung, Taupunktüberwachung, Dämmung und Kondensatableitung. Der Auftraggeber beachtet Betriebs- und Lüftungshinweise und verändert sicherheits- oder feuchteschutzrelevante Einstellungen nicht eigenmächtig.
10.5 Der Auftraggeber stellt vorhandene Bau-, Bestands- und Statikunterlagen sowie Angaben zum Wand-, Decken- und Dachaufbau bereit und teilt bekannte Schäden, Feuchtigkeit und Umbauten mit. Ihm im Angebot zugewiesene erforderliche statische oder bautechnische Nachweise lässt er rechtzeitig durch geeignete Fachleute erstellen. Er ermöglicht Untersuchungen und Zugänge. Eigene Prüf- und Hinweispflichten sowie die Verantwortung des Auftragnehmers für die geschuldete sichere Funktion bleiben bestehen; für Schadstoffe gilt § 13.
11.1 Leistungsgrenzen und Schnittstellen zu Bestandsinstallation, Zähleranlagen und Regelungen werden im Angebot festgelegt. Eine Erweiterung umfasst die Erneuerung des Bestands nur, soweit vereinbart oder für die geschuldete sichere Funktion erforderlich.
11.2 Netzanträge, Anmeldungen, Abstimmungen und Zählerplatzarbeiten richten sich nach der vereinbarten Zuordnung. Entscheidungen und Termine Dritter werden nicht garantiert; eigene schuldhafte Anmelde- und Bearbeitungsfehler bleiben zu vertreten.
11.3 Bei ungeeigneter oder unsicherer Bestandsinstallation werden erforderliche Maßnahmen mitgeteilt. Unzulässige Inbetriebnahmen dürfen abgelehnt werden. Für zusätzliche Leistungen und Behinderungen gelten §§ 3 und 8.
11.4 Der Auftraggeber stellt vereinbarte Netzwerkvoraussetzungen bereit, schützt Zugangsdaten und sichert eigene Daten und Konfigurationen vor angekündigten Eingriffen. Fernzugriff, Dauerüberwachung, Störungsbereitschaft, IT-Betreuung und spätere Softwarepflege bedürfen gesonderter Beauftragung. Die vertragsgemäße Funktionsfähigkeit und zwingende gesetzliche Pflichten bleiben unberührt.
12.1 Es werden gerätegeeignete, rechtlich zulässige Kältemittel durch für die jeweilige Tätigkeit qualifizierte und erforderlichenfalls zertifizierte Personen und Unternehmen eingesetzt. Maßgeblich sind die anwendbaren Sicherheits- und Umweltvorschriften, insbesondere Verordnung (EU) 2024/573 und Chemikalien-Klimaschutzverordnung; bei natürlichen Kältemitteln sind deren besondere Gefahren zu berücksichtigen.
12.2 Vorhandene Angaben zu Kältemittel, Füllmengen, Nachfüllungen, Leckagen, Umbauten und Wartung stellt der Auftraggeber bereit; Unklarheiten werden fachlich geklärt. Zusätzliche Analysen, Lecksuche, Rückgewinnung, Aufbereitung und Entsorgung werden nur bei zusätzlicher Beauftragung und fehlender bereits bestehender Leistungspflicht gesondert vergütet.
12.3 Bei Undichtheit werden Emissionsvermeidung, Diagnose, Reparatur und erforderliche Folgetermine abgestimmt. Nachfüllen ersetzt keine gesetzlich erforderliche Leckbeseitigung. Betreiberpflichten zur Kontrolle des Reparaturerfolgs und eigene gesetzliche Durchführungspflichten des Auftragnehmers bleiben bestehen; über erforderliche Termine und Leistungszuordnung wird informiert.
12.4 Der Auftraggeber veranlasst als Betreiber vorgeschriebene Dichtheitskontrollen, Leckageüberwachung, Folgeprüfungen und Aufzeichnungen sowie erforderliche Prüfungen nach dem Betriebssicherheitsrecht. Umfang und Fristen richten sich nach Anlage, Kältemittel und gesetzlichen Voraussetzungen. Wiederkehrende Betreiberaufgaben und deren Terminüberwachung übernimmt der Auftragnehmer nur bei ausdrücklicher Beauftragung; eigene gesetzliche Durchführungs-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten bleiben bestehen.
12.5 Bei brennbaren, giftigen, erstickend wirkenden oder unter hohem Druck stehenden Kältemitteln hält der Auftraggeber mitgeteilte Schutzbereiche, Abstände, Lüftungs- und Betriebsvorgaben ein. Er hält Zugänge und Sicherheitseinrichtungen frei und lässt sicherheitsrelevante Änderungen vorher fachlich prüfen. Geschuldete sichere Planung, Aufstellung und Einweisung bleiben Aufgabe des Auftragnehmers.
12.6 Bei gesetzlichen Verwendungsverboten oder Beschränkungen wird das Vorgehen nach den gesetzlichen Regeln abgestimmt. Bereits bei Vertragsschluss geltende oder konkret absehbare Beschränkungen werden bei Beratung und Auswahl berücksichtigt. Automatische kostenpflichtige Austauscharbeiten oder freie Preisänderungen werden dadurch nicht begründet.
13.1 Der Auftraggeber erfüllt vor Arbeitsbeginn die Informations- und Mitwirkungspflichten nach § 5a GefStoffV. Er übermittelt vorhandene und zumutbar beschaffbare Angaben zur Bau- und Nutzungsgeschichte sowie zu bekannten oder vermuteten Gefahrstoffen schriftlich oder elektronisch, einschließlich Baujahr beziehungsweise erforderlichem Baubeginn. Bei konkretem Verdacht, insbesondere auf Asbest, dürfen betroffene Arbeiten bis zur fachgerechten Klärung und sicheren Ausführung unterbrochen werden; der Auftragnehmer informiert unverzüglich.
13.2 Erforderliche Untersuchungen, Freigaben, Schutz- und Sanierungsarbeiten richten sich nach gesetzlicher Verantwortung und vereinbartem Leistungsumfang. Nicht bereits geschuldete Zusatzleistungen werden nach § 3 vereinbart und vergütet. Eigene Arbeitsschutzpflichten und vom Auftragnehmer zu vertretende Mehrkosten werden nicht auf den Auftraggeber verlagert.
13.3 Entsorgung wird nach vereinbarter Abfallart, Menge und Preisgrundlage berechnet; Mengenänderungen werden bei Einheitspreisen berücksichtigt. Höhere Entsorgerpreise ändern keinen Festpreis. Unerwartete zusätzliche Entsorgung wird vor weiteren kostenpflichtigen Maßnahmen vereinbart; zwingende Gefahrenabwehrpflichten bleiben bestehen.
13.4 Bei Kundendienstaufträgen nimmt der Auftragnehmer gewöhnliche, zur Entsorgung bestimmte ausgebaute Kleinteile mit und entsorgt sie fachgerecht, sofern der Auftraggeber keine zulässige Aufbewahrung oder Herausgabe verlangt. Zur Wiederverwendung oder Beweissicherung benötigte Teile werden nur nach Abstimmung entsorgt. Diese Mitnahmeregel begründet für sich allein kein zusätzliches Entgelt; maßgeblich ist die vorherige Preisvereinbarung.
13.5 Bei Projektarbeiten richten sich Demontage, Abtransport und Entsorgung nach dem vereinbarten Leistungsumfang. Bauschutt, größere Abfallmengen, Tankinhalte und gefährliche Abfälle sind von der Kundendienstregel in Ziffer 13.4 nicht erfasst; soweit deren Entsorgung nicht bereits geschuldet ist, werden Leistung und Vergütung gesondert vereinbart. Gesetzliche Rücknahme-, Rückgewinnungs- und Entsorgungspflichten, insbesondere für Elektrogeräte und Kältemittel, bleiben unberührt.
14.1 Ein gesonderter Diagnoseauftrag umfasst die vereinbarte Untersuchung, Ergebnisdokumentation und Einschätzung des weiteren Vorgehens. Umfang und etwaiger zugesagter Diagnoseerfolg werden vorher festgelegt; eine Reparatur bedarf gesonderter Beauftragung.
14.2 Eine fachgerechte Untersuchung ohne zugesagte abschließende Fehlerlokalisierung bleibt bei vertragsgemäßer Durchführung vergütungspflichtig, auch wenn die Störung im vereinbarten Umfang nicht reproduzierbar oder lokalisierbar ist. Kostenpflichtige Erweiterungen bedürfen vorheriger Freigabe.
14.3 Bei zugesagtem Reparaturerfolg begründet ein erfolgloser Versuch keinen automatischen vollen Vergütungsanspruch. Fehlende Teile, Undurchführbarkeit oder offenkundiges wirtschaftliches Missverhältnis werden unverzüglich mitgeteilt. Vergütung und Aufwendungsersatz richten sich nach Auftrag und Gesetz; gesondert beauftragte, vertragsgemäße Diagnosen bleiben abrechenbar.
15.1 Arbeits-, Wege-, Rüst-, Material- und Messnachweise werden nachvollziehbar geführt und dem Auftraggeber zur Prüfung vorgelegt. Er prüft zeitnah und teilt konkrete Einwendungen mit. Ein unterschriebener Rapport dient als Leistungsnachweis; Schweigen allein begründet weder Anerkenntnis noch Ausschluss von Einwendungen. Eine Abnahme kann darin ausdrücklich gesondert erklärt werden.
15.2 Das vertragsgemäß fertiggestellte Werk ist abzunehmen; unwesentliche Mängel hindern dies nicht. Wesentliche ausstehende Einstellungen, Prüfungen oder geschuldete Unterlagen stehen der Abnahmereife entgegen. Die Abnahme ist unabhängig von einer Gesamtbauabnahme oder Freigabe durch Dritte durchzuführen.
15.3 Nach Fertigstellung kann der Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk nach § 640 Absatz 2 Satz 1 BGB als abgenommen.
15.4 Teilabnahmen technisch in sich abgeschlossener, selbständig nutzbarer und prüfbarer Leistungsteile können gesondert vereinbart werden. Probelauf, Baustellenheizung und vorläufige Nutzung gelten allein nicht als Abnahme. Konkludente Abnahmen nach den gesetzlichen Voraussetzungen bleiben möglich. Bei verweigerter Abnahme eines Bauwerks kann Zustandsfeststellung nach § 650g BGB verlangt werden.
15.5 Bei Kenntnis eines Mangels muss der Auftraggeber seine Rechte wegen dieses Mangels bei ausdrücklicher oder konkludenter Abnahme vorbehalten, um die Rechte nach § 634 Nummern 1 bis 3 BGB gemäß § 640 Absatz 3 BGB zu erhalten.
16.1 Mängel sind nach Entdeckung mit nachvollziehbarer Beschreibung mitzuteilen. Der Auftragnehmer erhält zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung und den hierfür erforderlichen zumutbaren Zugang. Eigenmächtige Ersatzvornahmen werden nicht erstattet, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen. Gesetzliche Selbstvornahme-, Minderungs-, Rücktritts- und Schadensersatzrechte einschließlich Ausnahmen vom Fristsetzungserfordernis bleiben bestehen.
16.2 Für Bauwerke und zugehörige Planungs- und Überwachungsleistungen gilt die fünfjährige Verjährung ab Abnahme nach § 634a Absatz 1 Nummer 2 BGB. Maßgeblich sind die tatsächlichen Arbeiten, nicht ihre Bezeichnung als Reparatur oder Kleinauftrag.
16.3 Für sonstige Werkleistungen nach § 634a Absatz 1 Nummer 1 BGB beträgt die Mängelverjährung ein Jahr ab Abnahme. Für die Haftungsfälle nach Ziffer 18.1, zwingende gesetzliche Ansprüche und sonstige nicht von dieser Verkürzung erfasste Ansprüche gelten die gesetzlichen Fristen. Für Kauf- und Werklieferungsverträge gilt Ziffer 21.2.
16.4 Erst nach Abnahme entstandener normaler Verschleiß und ausschließlich durch Fehlbedienung, unterlassene erforderliche Wartung oder Fremdeingriffe verursachte Schäden sind keine Werkmängel. Ursprüngliche Ausführungsfehler bleiben zu vertreten. Fachgerechte Fremdwartung beseitigt keine Mängelrechte; Kältemittelverlust gilt nicht pauschal als Verschleiß.
16.5 Erweist sich eine Mängelanforderung als unberechtigt, sind erforderliche Prüf- und Anfahrtskosten nach den gesetzlichen Voraussetzungen zu ersetzen, wenn der Auftraggeber schuldhaft nicht erkannt hat, dass die Ursache seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen ist. Zumutbare eigene Betriebskontrollen werden vorausgesetzt, keine nicht vorhandenen Fachkenntnisse. Bloße Nichterweislichkeit genügt nicht. Entsprechendes gilt bei schuldhaft vereiteltem vereinbartem Zugang.
16.6 Herstellergarantien verpflichten den jeweiligen Garantiegeber; eine eigene Garantie übernimmt der Auftragnehmer nur durch ausdrückliche Erklärung. Ohne gesonderte Verpflichtung übernimmt er weder die Herstellergarantie noch deren kostenlose Abwicklung oder vom Hersteller nicht gedeckte Arbeits-, Wege-, Rüst-, Aus- und Einbaukosten. Eine kostenpflichtige Unterstützung wird vorab nach Leistung und Vergütung vereinbart. Gesetzliche Mängelrechte gegen den Auftragnehmer, vereinbarte Beschaffenheiten, rechtlich erhebliche Produktangaben, ausdrücklich übernommene Zusagen und einschlägige Herstellervereinbarungen bleiben unberührt.
17.1 Geschuldete Einweisung und Unterlagen werden bereitgestellt. Der Auftraggeber beachtet Betriebshinweise und veranlasst erforderliche Wartung und Kontrollen. Ein einmaliger Auftrag begründet keine laufende Überwachung oder Wartungsterminierung.
17.2 Förderanträge, steuerliche Beurteilungen und Genehmigungsbeschaffung sind nur bei entsprechender Beauftragung geschuldet. Geschuldete Fachinformationen und Nachweise bleiben vollständig und richtig zu erbringen. Behördenentscheidungen werden nicht garantiert; eigene schuldhafte Beratungs- und Bearbeitungsfehler bleiben zu vertreten.
17.3 Förderzusagen oder deren Auszahlung sind keine Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung, sofern keine entsprechende aufschiebende oder auflösende Bedingung ausdrücklich vereinbart wurde. Erfordert ein Förderprogramm eine besondere Bedingung oder einen bestimmten Ablauf vor Maßnahmenbeginn, wird dies für das konkrete Vorhaben gesondert berücksichtigt.
18.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aufgrund einer ausdrücklich übernommenen Garantie nach deren Inhalt und nach dem Produkthaftungsgesetz.
18.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
18.3 Die Begrenzung nach Ziffer 18.2 gilt auch für Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall, entgangenen Gewinn, Waren- und Datenverluste sowie sonstige Folgeschäden. Besondere Schadensrisiken sind vor Vertragsschluss mitzuteilen, damit Schutzmaßnahmen und Leistungsumfang abgestimmt werden können. Mitverschulden und Schadensminderung richten sich nach § 254 BGB.
18.4 Im Übrigen ist die Haftung für einfach fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Die Beschränkungen gelten unabhängig vom Rechtsgrund und auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen. Ziffer 18.1 und sonstige zwingende gesetzliche Haftung bleiben unberührt. Erfüllung, Nacherfüllung, gesetzliche Minderung und Rücktritt werden hierdurch nicht ausgeschlossen.
19.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers. Gesetzlicher Eigentumsübergang, insbesondere durch Einbau, Verbindung oder Verarbeitung, bleibt unberührt; insoweit besteht der Eigentumsvorbehalt nicht fort. Eine Eigentumsübertragung nach Ziffer 7.1 geht diesem Vorbehalt vor.
19.2 Vorbehaltsgegenstände dürfen nicht verpfändet oder sicherungsübereignet werden. Zugriffe Dritter sind unverzüglich mitzuteilen. Ordnungsgemäße Weiterveräußerung oder Einbau für Dritte sind gestattet. Die daraus entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt bis zur Höhe des Brutto-Rechnungswerts der betroffenen Vorbehaltsgegenstände an den Auftragnehmer ab; dieser nimmt die Abtretung an. Rechte Dritter und gesetzliche Abtretungsbeschränkungen bleiben unberührt.
19.3 Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung abgetretener Forderungen ermächtigt. Bei erheblichem Zahlungsverzug oder Vorliegen der Voraussetzungen des § 321 BGB darf der Auftragnehmer die Ermächtigung widerrufen und die erforderlichen Auskünfte, Unterlagen und die Mitteilung der Abtretung an den Drittschuldner verlangen. Übersteigt der realisierbare Sicherungswert die gesicherten Forderungen um mehr als 10 Prozent, werden Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers auf Verlangen freigegeben.
19.4 Gesetzliche Sicherungsrechte nach §§ 647 und 650e BGB bleiben in ihrem Anwendungsbereich bestehen. Eine Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB wird nur in dessen Anwendungsbereich verlangt; sie erfasst die noch nicht gezahlte vereinbarte Vergütung einschließlich Nachträgen und die gesetzlich anzusetzenden Nebenforderungen. Gesetzliche Ausnahmen, Kostenregelungen und Grenzen der Mehrfachbesicherung werden beachtet.
19.5 Wird eine nach § 650f BGB berechtigt verlangte Sicherheit nicht innerhalb angemessener Frist gestellt, darf der Auftragnehmer nach dessen Voraussetzungen Leistungen verweigern oder kündigen. Bei nach Vertragsschluss erkennbarer Gefährdung des Vergütungsanspruchs durch mangelnde Leistungsfähigkeit bleiben daneben die Rechte nach § 321 BGB bestehen; eine bloße subjektive Besorgnis genügt nicht.
19.6 Eine Rücknahme von Vorbehaltsgegenständen richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Diese AGB gestatten weder eigenmächtigen Zutritt oder Ausbau noch eine Fernabschaltung wegen offener Rechnungen. Gesetzliche Sicherungs- und Schutzpflichten sind auch bei Leistungseinstellung zu beachten.
20.1 Für Auftraggeber im Geltungsbereich dieser B2B-AGB besteht kein gesetzliches Verbraucherwiderrufsrecht. Ein kostenloses Stornierungs- oder Rückgaberecht wird nicht eingeräumt; gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben bestehen.
20.2 Bei freier Kündigung eines Werkvertrags nach § 648 BGB bleibt die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen sowie anderweitigen oder böswillig unterlassenen Erwerbs geschuldet. Für den nicht erbrachten Teil gilt die widerlegbare gesetzliche Vermutung von 5 Prozent der darauf entfallenden Vergütung; höhere oder niedrigere Ansprüche können nachgewiesen werden.
20.3 Auftragsbezogen beschaffte Sonderanfertigungen, nicht stornierbare Bestellungen und bereits erbrachte Planungsleistungen werden in der gesetzlichen Kündigungsabrechnung berücksichtigt. Rückgabeerlöse, Ersparnisse und anderweitige Verwertung sind anzurechnen. Ein zusätzlicher pauschaler Ersatz des gesamten Materialwerts neben der Kündigungsvergütung erfolgt nicht.
20.4 Gesetzliche Beendigungsrechte, insbesondere nach §§ 643, 648a und 650f BGB, bleiben bestehen. Bauvertragskündigungen bedürfen nach § 650h BGB der Schriftform; einfache E-Mail genügt nicht. Nach Vertragsbeendigung wirken die Parteien an der gesetzlich vorgesehenen Feststellung des Leistungsstands und notwendigen Sicherungsmaßnahmen mit.
21.1 Bei selbständigen Kaufverträgen und Verträgen über die Lieferung herzustellender beweglicher Sachen gelten die kaufrechtlichen Vorschriften. Bei vereinbartem Versand richtet sich der Gefahrübergang nach § 447 BGB. Für Werkleistungen an Anlagen und Bauwerken wird dadurch kein vorzeitiger Gefahrübergang begründet.
21.2 Mängelansprüche aus Kauf- und Werklieferungsverträgen verjähren in einem Jahr ab Ablieferung. Ausgenommen sind die Fälle des § 438 Absatz 1 Nummern 1 und 2 BGB, die Haftungsfälle nach Ziffer 18.1 sowie Ansprüche und Verjährungsregelungen des Lieferantenrückgriffs nach §§ 445a, 445b, 478 BGB; hierfür und bei sonstigen zwingenden Vorschriften gelten die gesetzlichen Regelungen.
21.3 Bei beiderseitigen Handelsgeschäften gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nach §§ 377, 381 HGB einschließlich der Rechtsfolgen unterlassener oder verspäteter Rüge und der Ausnahmen für verdeckte oder arglistig verschwiegene Mängel. Diese Pflichten werden nicht auf reine Werkleistungen oder nichtkaufmännische Auftraggeber ausgedehnt.
21.4 Eine Rücknahme mangelfreier vertragsgemäß gelieferter Ware bedarf gesonderter Zustimmung und Vereinbarung der Rücknahmekonditionen. Gesetzliche Mängelrechte und Rechte aus einer wirksamen Vertragsbeendigung bleiben unberührt.
22.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
22.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Göppingen. Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand innerhalb Deutschlands verklagen. Zwingende ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt; bei sonstigen Auftraggebern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
22.3 Unabhängig davon ist der Auftragnehmer an einer unmittelbaren, sachgerechten Klärung von Beanstandungen mit dem Auftraggeber interessiert.
22.4 Bei unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmungen gelten die gesetzlichen Folgen des § 306 BGB. Eine automatische Ersetzung durch eine wirtschaftlich möglichst ähnliche Regelung wird nicht vereinbart.
Stand: 9. September 2026
Schreier Service GmbH
Service, Notdienste und mehr!
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Privatkunden · Kundendienst und Errichtung
Sanitär · Heizung · Elektro · Klima · Kälte · Lüftung
1.1 Diese AGB gelten für Werk-, Reparatur-, Wartungs- und zugehörige Lieferleistungen der Schreier Service GmbH (Auftragnehmer) gegenüber Verbrauchern (Auftraggeber) in den Bereichen Sanitär, Heizung, Elektro, Klima, Kälte, Lüftung und Gebäudetechnik. Verbraucher ist eine natürliche Person, die überwiegend zu privaten Zwecken handelt (§ 13 BGB).
1.2 Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang, danach die vereinbarte Leistungsbeschreibung einschließlich Angebot und Nachträgen, ausdrücklich vereinbarte Vertragsanlagen und diese AGB. Eine Auftragsbestätigung ändert bestehende Vereinbarungen nicht einseitig.
1.3 Es gilt das BGB; die VOB/B wird nicht einbezogen. Für selbständige Kaufverträge und digitale Produkte gelten die gesetzlichen Sondervorschriften statt der werkvertraglichen Abnahme- und Verjährungsregelungen dieser AGB.
2.1 Für Angebote gelten die angegebene Bindefrist, andernfalls die gesetzlichen Annahmefristen, sofern sie nicht ausdrücklich freibleibend sind. Aufträge können auch telefonisch, per E-Mail oder vor Ort vereinbart werden.
2.2 Abreden sollen zu Beweiszwecken in Textform, etwa per E-Mail, festgehalten werden. Mündliche Individualvereinbarungen bleiben wirksam; Schweigen gilt nicht als Zustimmung.
2.3 Kostenanschläge sind ohne besondere Vereinbarung keine Preisgarantie. Eine voraussichtlich wesentliche Überschreitung wird unverzüglich angezeigt und das weitere Vorgehen abgestimmt. Ihre Erstellung wird nur bei vorheriger ausdrücklicher Vergütungsvereinbarung berechnet.
2.4 Schutzrechte an eigenen Unterlagen verbleiben beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber darf sie für das Vorhaben, Betrieb, Wartung und Instandsetzung einschließlich erforderlicher Weitergabe an Berater, Behörden und Fachbetriebe verwenden. Andere Verwendungen bedürfen der Zustimmung. Geschuldete Unterlagen werden herausgegeben.
3.1 Der Auftrag umfasst die vereinbarten Leistungen und die für den vereinbarten Werkerfolg erforderlichen Nebenleistungen. Darüber hinausgehende Arbeiten, Bestandsaufnahmen und Modernisierungen bedürfen einer Beauftragung.
3.2 Bisher nicht geschuldete Zusatzleistungen und Änderungen werden gesondert beauftragt und vergütet. Preis oder nachvollziehbare Berechnungsgrundlage sowie Auswirkungen auf Termine und Leistungen werden vorher mitgeteilt. §§ 650b, 650c BGB bleiben anwendbar.
3.3 Vereinbarte Kostenobergrenzen werden nur nach Freigabe überschritten; bis dahin dürfen betroffene Zusatzarbeiten unterbrochen werden. Sicherungsmaßnahmen werden abgestimmt. Bei unmittelbarer Gefahr gelten für unaufschiebbare Maßnahmen die gesetzlichen Befugnisse und Ersatzansprüche.
3.4 Fachlich geeignete Nachunternehmer dürfen eingesetzt werden; die Ausführungsverantwortung verbleibt beim Auftragnehmer. Änderungen vereinbarter Fabrikate oder wesentlicher technischer Eigenschaften bedürfen der Zustimmung.
4.1 Der Auftraggeber sorgt rechtzeitig für Zugang, zumutbar freie Arbeitsflächen, vereinbarte Lagerflächen, ihm zugewiesene Vorleistungen und Zustimmungen sowie die Abstimmung mit Eigentümern, Nutzern und seinen weiteren Gewerken. Hindernisse teilt er unverzüglich mit.
4.2 Bekannte Leitungsverläufe, Störungen, Vorreparaturen, Fremdeingriffe und Gefahren sowie vorhandene relevante Anlagen- und Wartungsunterlagen werden mitgeteilt beziehungsweise bereitgestellt. Die Fehlerfreiheit fremder Unterlagen wird nicht zugesichert; eigene Prüf- und Hinweispflichten bleiben bestehen.
4.3 Vorhandene, geeignete Strom- und Wasseranschlüsse einschließlich des erforderlichen üblichen Verbrauchs stellt der Auftraggeber unentgeltlich bereit. Besondere Anschlüsse, Baustromversorgung und Baustelleneinrichtung werden gesondert zugeordnet.
4.4 Fundamente, Bohrungen, Durchbrüche, Gerüste, Dach-, Abdichtungs- und Wiederherstellungsarbeiten sowie Anschlüsse und Anmeldungen werden im Angebot zugeordnet. Bestandteile des vereinbarten Werkerfolgs werden dadurch nicht ausgeschlossen.
4.5 Vor vereinbarten Versorgungsunterbrechungen sichert der Auftraggeber ihm bekannte empfindliche Geräte und eigene Daten, informiert Nutzer in seinem Verantwortungsbereich und nennt besondere Risiken, insbesondere medizinisch notwendige Versorgung. Eigene Schutzpflichten des Auftragnehmers bleiben bestehen.
5.1 Es gelten die vereinbarten Bruttopreise einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer. Geänderte Preise bedürfen auch bei Bestandskunden der Vereinbarung für den neuen Auftrag. Ohne Preisvereinbarung gilt § 632 BGB.
5.2 Die betragsmäßig vereinbarte Auftragspauschale wird je Auftrag und tatsächlichem Einsatztag einmal berechnet. Sie vergütet organisatorische Vor- und Nachbereitung sowie Fahrzeugbereitstellung, unabhängig von Mitarbeiter- oder Fahrzeugzahl. Abgegoltene Tätigkeiten werden nicht nochmals als Arbeitszeit berechnet.
5.3 Erforderliche, dem Auftrag zuzuordnende Hin- und Rückwegezeit wird zusätzlich zur Auftragspauschale zum vereinbarten Stundensatz des Mitarbeiters berechnet; Kilometerentgelte entfallen. Bei mehreren Kunden wird die tatsächliche Wegezeit ohne Doppelberechnung sachgerecht aufgeteilt.
5.4 Bei Abrechnung nach Zeitaufwand werden tatsächlich erforderliche Arbeits-, Wege- und auftragsbezogene technische Rüstzeiten je Mitarbeiter dokumentiert und minutengenau zum vor Beauftragung vereinbarten Stundensatz abgerechnet. Im Kundendienst umfasst die Servicetechnikerstunde diese Arbeits-, Wege- und Rüstzeiten. 0,25 Stunden entsprechen 15 Minuten; Bruchteile werden ohne automatische Aufrundung zeitanteilig berechnet.
5.5 Abrechenbar sind erforderliche Mitarbeiter und beauftragte Tätigkeiten einschließlich Diagnose, Montage, Inbetriebnahme, Einweisung und Dokumentation. Technische Rüstzeit umfasst insbesondere auftragsbezogenes Zusammenstellen und Verladen zusätzlich benötigter Geräte sowie deren Einrichten, Umrüsten und Abbau im Betrieb oder am Einsatzort. Allgemeine Lagerpflege, Fahrzeugunterhaltung, Pausen, private Unterbrechungen und eigene Fehlerbeseitigung werden nicht berechnet. Zusätzliche Beschaffungsfahrten werden vorher hinsichtlich Umfang und Vergütung abgestimmt. Bereits durch die Auftragspauschale abgegoltene Tätigkeiten werden nicht nochmals berechnet.
5.6 Material, Ersatzteile, Kältemittel, besondere Geräte und Entsorgung werden nach den vereinbarten Mengen- oder Pauschalpreisen ohne Doppelberechnung abgerechnet. Bei zusätzlichem Reparaturbedarf werden Preis oder Berechnungsgrundlage vor Beauftragung mitgeteilt.
5.7 Abweichende Einsatzzeiten und Zuschläge werden vorher ausdrücklich vereinbart. Eine Bereitschafts- oder Notdienstverpflichtung entsteht durch diese AGB nicht.
5.8 Für geschuldete Mängelbeseitigung fallen weder Auftragspauschale noch sonstige Nacherfüllungskosten an. Für schuldhaft unberechtigte Inanspruchnahme gilt Ziffer 16.5.
6.1 Material- und Kältemittelpreise können nur angepasst werden, wenn die Leistung bereits bei Vertragsschluss für mehr als vier Monate danach vereinbart ist und die vollständig ausgefüllte Anlage „Material- und Kältemittelpreisanpassung“ ausdrücklich vor Vertragsschluss vereinbart wurde.
6.2 Die Anlage nennt Positionen, Mengen, Netto-Beschaffungspreise, Bezugsquellen beziehungsweise Preisnachweise und Beschaffungszeitpunkt. Anpassbar sind ausschließlich belegte Änderungen dieser Beschaffungskosten; Gewinn, Zuschläge, Arbeitskosten und sonstige nicht erfasste Bestandteile werden nicht erhöht.
6.3 Erhöhungen betreffen nur bei Vertragsschluss nicht konkret vorhersehbare, vom Auftragnehmer weder verursachte noch zumutbar vermeidbare Änderungen bis zur wirtschaftlich angemessenen Beschaffung. Preisbindungen, Rabatte und Beschaffungsvorteile werden berücksichtigt; verspätete oder unwirtschaftliche Beschaffung rechtfertigt keine Erhöhung.
6.4 Kostensteigerungen und -senkungen werden saldiert; entgegenwirkende externe Kostensenkungen anderer Bestandteile derselben Leistungen werden angerechnet. Senkungen werden nach derselben Berechnung unaufgefordert weitergegeben. Bereits preisgesichert beschaffte Mengen bleiben unverändert.
6.5 Anpassungen werden vor betroffener Beschaffung in Textform berechnet und belegt. Bei insgesamt mehr als 10 Prozent Erhöhung des ursprünglichen Bruttogesamtpreises darf der Auftraggeber binnen 14 Tagen nach Zugang die noch nicht ausgeführten betroffenen Leistungen ohne Vergütung hierfür beenden; bei fehlender sinnvoller Trennbarkeit den gesamten offenen Vertragsumfang. Auf dieses Recht wird hingewiesen und die Entscheidung beziehungsweise der Fristablauf vor Beschaffung abgewartet. Erbrachte vertragsgemäße Leistungen werden abgerechnet.
7.1 Abschläge können nach § 632a BGB entsprechend dem nachgewiesenen Wert erbrachter Leistungen verlangt werden. Für angelieferte oder eigens angefertigte und bereitgestellte Bauteile gelten dessen Voraussetzungen, insbesondere Eigentumsübertragung oder Sicherheit nach Wahl des Auftraggebers. Bisherige Zahlungen werden angerechnet.
7.2 Zahlungspläne knüpfen an überprüfbare Leistungsstände an. Vorauszahlungen für konkret nachgewiesene Materialbeschaffung bedürfen gesonderter Vereinbarung über Betrag, Zweck, Fälligkeit, Anrechnung und angemessene Absicherung des Rückzahlungsrisikos. Allein Beauftragung oder Arbeitsbeginn begründen keinen leistungsunabhängigen Abschlag.
7.3 Abschlagsrechnungen sind binnen sieben Kalendertagen nach Zugang einschließlich Leistungsnachweis zu zahlen, frühestens bei Vorliegen der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen. Schlussrechnungen sind binnen 14 Kalendertagen nach Zugang zu zahlen, frühestens nach Abnahme oder gesetzlich gleichgestelltem Fälligkeitstatbestand. Bei Bauverträgen ist zusätzlich eine prüffähige Schlussrechnung nach § 650g Absatz 4 BGB erforderlich.
7.4 Bei Verbraucherbauverträgen gelten die Abschlagsgrenze und Sicherheitsleistungen nach § 650m BGB. Die Beauftragung eines einzelnen Gewerks begründet für sich allein keinen Verbraucherbauvertrag.
7.5 Skonto bedarf einer Vereinbarung. Der Eintritt des Zahlungsverzugs richtet sich nach § 286 BGB. Während des Verzugs fallen jährlich fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz als Verzugszinsen sowie gesetzlich ersatzfähige Verzugskosten an. Bei Zahlungsverzug darf der Auftragnehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach vorheriger Ankündigung und angemessener Fristsetzung Leistungen unterbrechen; erforderliche Sicherungsmaßnahmen bleiben zu beachten.
7.6 Aufrechnung ist mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis zulässig. Gesetzliche Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte bleiben bestehen.
8.1 Vereinbarte Termine sind verbindlich; ausdrücklich voraussichtliche Termine sind Planungsangaben ohne unbegrenzte Verschiebungsbefugnis. Erkennbare Verzögerungen und deren Auswirkungen werden unverzüglich mitgeteilt.
8.2 Fehlende vereinbarte Mitwirkung, verspätete Vorleistungen anderer Auftraggebergewerke oder nachträgliche Änderungen verlängern Fristen nur um die dadurch verursachte, nachgewiesene Behinderung und angemessene Wiederanlaufzeit, soweit der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
8.3 Ziffer 8.2 gilt bei höherer Gewalt und anderen unvorhersehbaren, zumutbar nicht beherrschbaren Ereignissen entsprechend. Übliche Beschaffungs- oder Personalengpässe und bloßer Lieferverzug genügen nicht ohne Weiteres. Gesetzliche Rechte bei Verzug, Unmöglichkeit und unzumutbarer Fortsetzung bleiben bestehen.
8.4 Unterlassene erforderliche Mitwirkung kann eine verschuldensunabhängige Entschädigung nach § 642 BGB, schuldhafte Pflichtverletzung zusätzlich gesetzlichen Schadensersatz begründen. Ersparnisse und anderweitige Verwendungsmöglichkeiten werden berücksichtigt.
8.5 Kann ein vereinbarter Einsatz wegen fehlenden Zugangs oder vom Auftraggeber zu schaffender Voraussetzungen nicht stattfinden, richten sich Ersatzansprüche nach Ziffer 8.4. Eine Absage allein löst keine feste Stornopauschale aus. Eine Mitwirkungsfrist mit Kündigungsandrohung nach § 643 BGB bleibt möglich.
8.6 Der Auftraggeber teilt Verhinderungen, fehlenden Zugang und sonstige Hindernisse aus seinem Verantwortungsbereich unverzüglich mit, bei rechtzeitiger Kenntnis spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Ausführungsbeginn. Bei späterer Kenntnis oder kurzfristiger Terminvereinbarung erfolgt die Mitteilung unverzüglich nach Bekanntwerden. Die Mitteilung begründet weder eine kostenlose Kündigungsmöglichkeit noch eine automatische Zahlungsverpflichtung. Ersatzansprüche richten sich nach Ziffern 8.4 und 8.5; gesetzliche Kündigungs- und Widerrufsrechte bleiben unberührt.
9.1 Reparaturen und Erweiterungen enthalten keine allgemeine Zustands- oder Sicherheitsgarantie für die Gesamtanlage. Untersucht und geöffnet wird der vereinbarte oder fachlich erforderliche Bereich. Konkreten Mangel- und Gefahrenanzeichen wird nachgegangen.
9.2 Für allein durch Bestandsdefekte, normalen Verschleiß, ungeeignete Fremdteile oder fehlerhafte Fremdleistungen verursachte Schäden haftet der Auftragnehmer nicht, soweit er deren Ursachen nicht zu vertreten und seine Prüf-, Beratungs- und Hinweispflichten erfüllt hat. Eigene Verursachungsbeiträge werden nach den gesetzlichen Regeln berücksichtigt.
9.3 Für beigestellte Geräte und Materialien wird keine Verkäufer- oder Herstellergarantie übernommen; fachgerechte Verarbeitung, erforderliche Eignungsprüfung und Hinweise bleiben geschuldet. Ungeeignete, unsichere oder rechtlich unverwendbare Teile dürfen bis zur Klärung zurückgewiesen werden.
9.4 Änderungen werden nach § 3 vereinbart. Bedenkenhinweise oder Kundenunterschriften ersetzen keine erforderliche Vereinbarung eines geänderten Leistungsumfangs oder Werkerfolgs. Unzulässige oder unsichere Ausführungen werden nicht vorgenommen.
10.1 Die Auslegung folgt dem vereinbarten Nutzungszweck und den Planungsdaten, insbesondere Heiz-/Kühllast, Temperaturen, Heizflächen, Warmwasserbedarf und Aufstellung. Kundendaten werden im geschuldeten Umfang plausibilisiert; erkennbare Defizite bei Heizflächen, Hydraulik, Schall oder Leistungsreserven werden vor Umsetzung angesprochen.
10.2 Anpassungen vorhandener Anlagenteile sind nur geschuldet, soweit vereinbart oder für den übernommenen Werkerfolg erforderlich. Ein Wärmeerzeugertausch umfasst keine weitergehende kostenlose Modernisierung; vereinbarte Funktionstauglichkeit bleibt geschuldet.
10.3 Verbrauchs- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen beruhen auf den angegebenen Annahmen. Garantien für Energiekosten, Jahresarbeitszahlen oder Einsparungen bedürfen ausdrücklicher Erklärung. Vereinbarte Leistungswerte und geschuldete Planung und Ausführung bleiben verbindlich.
10.4 Kühlbetrieb berücksichtigt im geschuldeten Umfang Flächeneignung, Taupunktüberwachung, Dämmung und Kondensatableitung. Der Auftraggeber beachtet Betriebs- und Lüftungshinweise und verändert sicherheits- oder feuchteschutzrelevante Einstellungen nicht eigenmächtig.
10.5 Der Auftraggeber stellt vorhandene relevante Bau-, Bestands- und Statikunterlagen sowie Angaben zum Wand-, Decken- und Dachaufbau bereit und teilt bekannte Schäden, Feuchtigkeit, Umbauten und Schadstoffbelastungen mit. Im Angebot ausdrücklich ihm zugewiesene erforderliche statische oder bautechnische Nachweise lässt er rechtzeitig durch geeignete Fachleute erstellen. Er ermöglicht erforderliche Untersuchungen und Zugänge. Eigene Prüf-, Beratungs- und Hinweispflichten sowie die Verantwortung des Auftragnehmers für die geschuldete sichere Funktion bleiben bestehen. Nicht bereits geschuldete Fachgutachten werden im Angebot gesondert zugeordnet.
11.1 Leistungsgrenzen und Schnittstellen zu Bestandsinstallation, Zähleranlagen und Regelungen werden im Angebot festgelegt. Eine Erweiterung umfasst die Erneuerung des Bestands nur, soweit vereinbart oder für die geschuldete sichere Funktion erforderlich.
11.2 Netzanträge, Anmeldungen, Abstimmungen und Zählerplatzarbeiten richten sich nach der vereinbarten Zuordnung. Entscheidungen und Termine Dritter werden nicht garantiert; eigene schuldhafte Anmelde- und Bearbeitungsfehler bleiben zu vertreten.
11.3 Bei ungeeigneter oder unsicherer Bestandsinstallation werden erforderliche Maßnahmen mitgeteilt. Unzulässige Inbetriebnahmen dürfen abgelehnt werden. Für zusätzliche Leistungen und Behinderungen gelten §§ 3 und 8.
11.4 Der Auftraggeber stellt vereinbarte Internet- und Netzwerkvoraussetzungen bereit und schützt eigene Zugangsdaten. Dauerüberwachung, Störungsbereitschaft und Netzwerkbetreuung bedürfen gesonderter Beauftragung. Gesetzliche Pflichten zu digitalen Elementen und Aktualisierungen bleiben bestehen.
12.1 Es werden gerätegeeignete, zugelassene Kältemittel und gesetzlich erforderliche qualifizierte beziehungsweise zertifizierte Personen und Unternehmen eingesetzt. Maßgeblich sind die anwendbaren Sicherheits- und Umweltvorschriften, insbesondere Verordnung (EU) 2024/573 und Chemikalien-Klimaschutzverordnung.
12.2 Vorhandene Angaben zu Kältemittel, Füllmengen, Nachfüllungen, Leckagen, Umbauten und Wartung stellt der Auftraggeber bereit; Unklarheiten werden fachlich geklärt. Zusätzliche Analysen, Lecksuche, Rückgewinnung, Aufbereitung und Entsorgung werden nur bei zusätzlicher Beauftragung und fehlender bereits bestehender Leistungspflicht gesondert vergütet.
12.3 Bei Undichtheit werden Emissionsvermeidung, Diagnose, Reparatur und erforderliche Folgetermine abgestimmt. Nachfüllen ersetzt keine gesetzlich erforderliche Leckbeseitigung. Betreiberpflichten zur Kontrolle des Reparaturerfolgs und eigene gesetzliche Durchführungspflichten des Auftragnehmers bleiben bestehen; über erforderliche Termine und Leistungszuordnung wird informiert.
12.4 Kontroll-, Überwachungs- und Aufzeichnungspflichten richten sich nach Anlage, Kältemittel, Füllmenge und gesetzlichen Ausnahmen. Künftige wiederkehrende Betreiberpflichten und deren Terminüberwachung übernimmt der Auftragnehmer nur bei entsprechendem Auftrag; eigene Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten bleiben bestehen.
12.5 Bei gefährlichen oder brennbaren Kältemitteln beachtet der Auftraggeber Schutzbereichs-, Lüftungs-, Abstands- und Betriebshinweise, hält Zugänge und Lüftung frei und lässt sicherheitsrelevante bauliche Änderungen vorher fachlich prüfen. Geschuldete sichere Planung, Aufstellung und Einweisung bleiben Aufgabe des Auftragnehmers.
12.6 Bei gesetzlichen Verwendungsverboten oder Beschränkungen wird das Vorgehen nach den gesetzlichen Regeln abgestimmt. Bereits bei Vertragsschluss geltende oder konkret absehbare Beschränkungen werden bei Beratung und Auswahl berücksichtigt. Automatische kostenpflichtige Austauscharbeiten oder freie Preisänderungen werden dadurch nicht begründet.
13.1 Bei konkretem Verdacht auf Asbest oder andere gefährliche Stoffe dürfen betroffene Arbeiten im erforderlichen Umfang bis zur fachgerechten Klärung und Herstellung sicherer Bedingungen unterbrochen werden. Der Auftragnehmer informiert unverzüglich. Untersuchungen, Freigaben und Sanierung richten sich nach gesetzlicher Verantwortung und vereinbartem Leistungsumfang.
13.2 Zusätzliche Untersuchungs-, Schutz- und Sanierungsarbeiten werden nach § 3 beauftragt. Bereits geschuldete Schutzmaßnahmen und vom Auftragnehmer zu vertretende Mehrkosten werden nicht gesondert berechnet.
13.3 Entsorgung wird nach vereinbarter Abfallart, Menge und Preisgrundlage berechnet; Mengenänderungen werden bei Einheitspreisen berücksichtigt. Höhere Entsorgerpreise ändern keinen Festpreis. Unerwartete zusätzliche Entsorgung wird vor weiteren kostenpflichtigen Maßnahmen vereinbart; zwingende Gefahrenabwehrpflichten bleiben bestehen.
13.4 Bei Kundendienstaufträgen nimmt der Auftragnehmer gewöhnliche, zur Entsorgung bestimmte ausgebaute Kleinteile mit und entsorgt sie fachgerecht, sofern der Auftraggeber keine zulässige Aufbewahrung oder Herausgabe verlangt. Zur Wiederverwendung oder Beweissicherung benötigte Teile werden nur nach Abstimmung entsorgt. Diese Mitnahmeregel begründet für sich allein kein zusätzliches Entgelt; maßgeblich ist die vorherige Preisvereinbarung.
13.5 Bei Projektarbeiten richten sich Demontage, Abtransport und Entsorgung nach dem vereinbarten Leistungsumfang. Bauschutt, größere Abfallmengen, Tankinhalte und gefährliche Abfälle sind von der Kundendienstregel in Ziffer 13.4 nicht erfasst; soweit deren Entsorgung nicht bereits geschuldet ist, werden Leistung und Vergütung gesondert vereinbart. Gesetzliche Rücknahme-, Rückgewinnungs- und Entsorgungspflichten, insbesondere für Elektrogeräte und Kältemittel, bleiben unberührt.
14.1 Ein gesonderter Diagnoseauftrag umfasst die vereinbarte Untersuchung, Ergebnisdokumentation und Einschätzung des weiteren Vorgehens. Umfang und etwaiger zugesagter Diagnoseerfolg werden vorher festgelegt; eine Reparatur bedarf gesonderter Beauftragung.
14.2 Eine fachgerechte Untersuchung ohne zugesagte abschließende Fehlerlokalisierung bleibt bei vertragsgemäßer Durchführung vergütungspflichtig, auch wenn die Störung im vereinbarten Umfang nicht reproduzierbar oder lokalisierbar ist. Kostenpflichtige Erweiterungen bedürfen vorheriger Freigabe.
14.3 Bei zugesagtem Reparaturerfolg begründet ein erfolgloser Versuch keinen automatischen vollen Vergütungsanspruch. Fehlende Teile, Undurchführbarkeit oder offenkundiges wirtschaftliches Missverhältnis werden unverzüglich mitgeteilt. Vergütung und Aufwendungsersatz richten sich nach Auftrag und Gesetz; gesondert beauftragte, vertragsgemäße Diagnosen bleiben abrechenbar.
15.1 Arbeits-, Wege-, Rüst-, Material- und Messnachweise werden nachvollziehbar geführt. Ein unterschriebener Rapport dient der Beweissicherung, ohne allein Schuldanerkenntnis, Beweislaständerung oder Mängelrechtsverzicht zu begründen. Eine Abnahme kann darin gesondert erklärt werden.
15.2 Das vertragsgemäß fertiggestellte Werk ist abzunehmen; unwesentliche Mängel hindern dies nicht. Wesentliche ausstehende Einstellungen, Prüfungen oder Unterlagen stehen der Abnahmereife entgegen.
15.3 Nach Fertigstellung kann eine angemessene Abnahmefrist gesetzt werden. Die Abnahmefiktion nach § 640 Absatz 2 BGB setzt voraus, dass nicht fristgerecht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert wird und der Verbraucher zusammen mit der Aufforderung den gesetzlichen Hinweis auf diese Folgen in Textform erhält. Diese AGB ersetzen den gesonderten Hinweis nicht.
15.4 Teilabnahmen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Probelauf, Baustellenheizung oder vorläufige Nutzung begründen allein keine Abnahmefiktion. Bei verweigerter Bauwerksabnahme kann Zustandsfeststellung nach § 650g BGB verlangt werden.
16.1 Bei Mängeln erhält der Auftragnehmer grundsätzlich Gelegenheit zur Nacherfüllung; der Auftraggeber beschreibt die Beanstandung und ermöglicht zumutbaren Zugang. Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz einschließlich gesetzlicher Ausnahmen vom Fristsetzungserfordernis bleiben nach den gesetzlichen Voraussetzungen möglich.
16.2 Für Bauwerke und zugehörige Planungs- und Überwachungsleistungen gilt die fünfjährige Verjährung ab Abnahme nach § 634a Absatz 1 Nummer 2 BGB. Maßgeblich sind die tatsächlichen Arbeiten, nicht ihre Bezeichnung als Reparatur oder Kleinauftrag.
16.3 Für sonstige Werkleistungen nach § 634a Absatz 1 Nummer 1 BGB beträgt die Mängelverjährung ein Jahr ab Abnahme. Für Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Arglist, übernommene Garantien und Produkthaftung gelten die gesetzlichen Fristen. Kauf- und Werklieferungsverträge, digitale Produkte und zwingende gesetzliche Mindestfristen sind von der Verkürzung ausgenommen.
16.4 Erst nach Abnahme entstandener normaler Verschleiß und ausschließlich durch Fehlbedienung, unterlassene erforderliche Wartung oder Fremdeingriffe verursachte Schäden sind keine Werkmängel. Ursprüngliche Ausführungsfehler bleiben zu vertreten. Fachgerechte Fremdwartung beseitigt keine Mängelrechte; Kältemittelverlust gilt nicht pauschal als Verschleiß.
16.5 Bei schuldhaft unberechtigter Mängelprüfung kann gesetzlicher Aufwendungsersatz verlangt werden, wenn der Auftraggeber erkannte oder bei zumutbarer Prüfung hätte erkennen müssen, dass die Ursache seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen ist und kein vom Auftragnehmer zu verantwortender Mangel vorliegt. Fachdiagnosen werden nicht verlangt; bloße Nichterweislichkeit genügt nicht. Entsprechendes gilt bei schuldhaft vereiteltem vereinbartem Zugang.
16.6 Herstellergarantien verpflichten den jeweiligen Garantiegeber; eine eigene Garantie übernimmt der Auftragnehmer nur durch ausdrückliche Erklärung. Ohne gesonderte Verpflichtung übernimmt er weder die Herstellergarantie noch deren kostenlose Abwicklung oder vom Hersteller nicht gedeckte Arbeits-, Wege-, Rüst-, Aus- und Einbaukosten. Eine kostenpflichtige Unterstützung wird vorab nach Leistung und Vergütung vereinbart. Gesetzliche Mängelrechte gegen den Auftragnehmer, vereinbarte Beschaffenheiten, rechtlich erhebliche Produktangaben, ausdrücklich übernommene Zusagen und einschlägige Herstellervereinbarungen bleiben unberührt.
17.1 Geschuldete Einweisung und Unterlagen werden bereitgestellt. Der Auftraggeber beachtet Betriebshinweise und veranlasst erforderliche Wartung und Kontrollen. Ein einmaliger Auftrag begründet keine laufende Überwachung oder Wartungsterminierung.
17.2 Förderanträge, steuerliche Beurteilungen und Genehmigungsbeschaffung sind nur bei entsprechender Beauftragung geschuldet. Geschuldete Fachinformationen und Nachweise bleiben vollständig und richtig zu erbringen. Behördenentscheidungen werden nicht garantiert; eigene schuldhafte Beratungs- und Bearbeitungsfehler bleiben zu vertreten.
17.3 Förderzusagen oder deren Auszahlung sind keine Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung, sofern keine entsprechende aufschiebende oder auflösende Bedingung ausdrücklich vereinbart wurde. Erfordert ein Förderprogramm eine besondere Bedingung oder einen bestimmten Ablauf vor Maßnahmenbeginn, wird dies für das konkrete Vorhaben gesondert berücksichtigt.
18.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aufgrund einer ausdrücklich übernommenen Garantie nach deren Inhalt und nach dem Produkthaftungsgesetz.
18.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
18.3 Im Übrigen ist die Haftung für einfach fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Die Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen. Ziffer 18.1 und sonstige zwingende gesetzliche Haftung bleiben unberührt. Ansprüche auf Erfüllung und Nacherfüllung sowie gesetzliche Minderung und Rücktritt werden durch diese Schadensersatzregelung nicht ausgeschlossen.
19.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der hierfür geschuldeten Vergütung aus demselben Vertrag Eigentum des Auftragnehmers, soweit kein gesetzlicher Eigentumsübergang, insbesondere durch Einbau, Verbindung oder Verarbeitung, eintritt.
19.2 Vorbehaltsgegenstände dürfen nicht verpfändet oder sicherungsübereignet werden; Zugriffe Dritter sind unverzüglich mitzuteilen. Eigenmächtiger Zutritt, Ausbau oder Fernabschaltung wegen offener Rechnungen werden hierdurch nicht gestattet.
19.3 Gesetzliche Sicherungsrechte, insbesondere nach §§ 647, 650e und 650f BGB, bleiben in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich vorbehalten. Eine Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB wird nur in dessen Anwendungsbereich verlangt; die gesetzlichen Ausnahmen sowie die gesetzliche Kostentragung werden beachtet.
20.1 Bei bestehendem Widerrufsrecht erhält der Auftraggeber gesonderte Widerrufsbelehrung und Musterformular. Vorzeitiger Arbeitsbeginn setzt die erforderlichen ausdrücklichen Erklärungen voraus; AGB und nachträgliche Rapportunterschrift ersetzen diese nicht.
20.2 Die Ausnahme für ausdrücklich angeforderte dringende Reparaturen nach § 312g Absatz 2 Nummer 11 BGB erfasst keine zusätzlichen, nicht ausdrücklich verlangten Leistungen oder nicht unbedingt erforderlichen Ersatzteile. Die Bezeichnung als Notfall genügt nicht.
20.3 Bei freier Kündigung nach § 648 BGB bleibt die vereinbarte Vergütung abzüglich Ersparnissen sowie anderweitigen oder böswillig unterlassenen Erwerbs geschuldet. Für nicht erbrachte Leistungen gilt die widerlegbare gesetzliche Vermutung von 5 Prozent der darauf entfallenden Vergütung; höhere oder niedrigere Ansprüche können nachgewiesen werden.
20.4 Gesetzliche Beendigungsrechte, insbesondere aus wichtigem Grund, bleiben bestehen. Bauvertragskündigungen bedürfen nach § 650h BGB der Schriftform; einfache E-Mail genügt nicht. Widerrufe unterliegen dem nicht; ein berechtigter Widerruf wird nicht als kostenpflichtige freie Kündigung abgerechnet.
21.1 Die Schreier Service GmbH ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
21.2 Unabhängig davon ist der Auftragnehmer an einer unmittelbaren, sachgerechten Klärung von Beanstandungen mit dem Auftraggeber interessiert.
22.1 Es gilt deutsches Recht unter Wahrung des nach den Kollisionsregeln zwingenden Schutzes am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verbrauchers. Die gerichtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Gesetz.
22.2 Bei unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmungen gelten die gesetzlichen Folgen des § 306 BGB; eine automatische Ersatzklausel wird nicht vereinbart.
Stand: 8. September 2026
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